main menu

Home About Services1 Tipps Right Contact Impressum

Herzlich Willkommen auf der Internetseite meiner Kanzlei.

Wie Sie bereits anhand meiner Webadresse sehen können, habe ich mich insbesondere auf die Beratung im Bereich „Compliance“, also der Einhaltung von Gesetzen und Ethikgrundsätzen (sog. Regelkonformität), spezialisiert. Zu diesem Themenbereich gehört auch das sog. „Whistleblowing“.

Wenn Sie an der Beratung in diesem Bereich und an den vorgenannten Themen interessiert sind, schauen Sie doch mal auf den folgenden Seiten nach. Ich berate Sie gern, damit die Einhaltung geltender Gesetze und rechtlicher Anforderungen gewährleistet und Compliance zu einem wichtigen Stützpfeiler einer vorbildlichen Unternehmenskultur wird und auch dauerhaft ein solcher bleibt.

Sollten Sie ein bestimmtes rechtliches Problem haben oder einfach nur mehr Informationen wünschen, nehmen Sie gern Kontakt zu mir auf.

mit freundlichem Gruß
Ihre Aleksandra Helena Sobisz

Aleksandra H. Sobisz - Protrait

Mein Profil

Persönliche Daten
Ich wurde 1977 in Lauenburg / Pommern (Polen) geboren.

Mitgliedschaften
Ich bin seit Juni 2007 bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg als Rechtsanwältin zugelassen.

Sprachen
Polnisch, Englisch, Französisch

Berufliche Tätigkeit und Weiterbildung
Ich war viele Jahre in Unternehmen der Finanzbranche tätig und habe umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich Compliance, insbesondere in der Geldwäsche-/Korruptionsprävention und -bekämpfung sowie in der Verhinderung von Wirtschaftskriminalität.

Nach meinem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg (1998-2003) und dem Referendariat in Schleswig-Holstein (2004-2006) habe ich erfolgreich an den Fachanwaltskursen Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht an der Steuer- und Wirtschaftsakademie in Hamburg teilgenommen.

Danach war ich bis Ende 2008 als Volljuristin im Bereich Recht in einem auf strukturierte Kapitalmarktprodukte (Asset Backed Securities - ABS) spezialisierten Finanzdienstleistungsunternehmen in Hamburg tätig. In dieser Zeit war ich verantwortlich für die Prüfung und Verhandlung von Verträgen für strukturierte Kapitalmarktprodukte in deutscher und englischer Sprache, die Implementierung einer internetbasierten Kreditvergabeplattform für mittelständische Unternehmen sowie für Geldwäscheprävention. Außerdem war ich als betriebliche Datenschutzbeauftragte tätig und habe meine Kenntnisse über rechtliche Voraussetzungen der Datenverarbeitung, Datenschutz-Organisation und IT-Sicherheit erfolgreich in der Praxis angewendet. Im Jahr 2008 habe ich die Qualifikation als TÜV-geprüfte betriebliche Datenschutzbeauftragte erworben.

Nach zuletzt über fünfjähriger Tätigkeit als Senior Compliance Officer im Bereich Group Compliance einer Hamburger Privatbank habe ich mich entschieden, meine beruflichen Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten, u. a. in der Überwachung der Einhaltung von gesetzlichen Regularien, der Erstellung unternehmensinterner Regelwerke und Verhaltensrichtlinien, der Planung und Durchführung von Präsenz-Trainings für Mitarbeiter sowie im Management von Compliance-Risiken, dazu zu nutzen, als selbständige Rechtsanwältin und Compliance-Beraterin, Beratungsdienstleistungen im Bereich Compliance und Recht anzubieten.

Ein vertrauensvolles Verhältnis zu meinen Klienten ist mir dabei besonders wichtig. Ich sehe es als meine Aufgabe an, Ihnen sämtliche Handlungsalternativen aufzuzeigen und auf der Basis Ihrer Interessenlage gemeinsam mit Ihnen die für Sie optimale Lösung zu realisieren.


Ihre Rechtsanwältin
Aleksandra Helena Sobisz

Tätigkeitsbereiche

I. Compliance

Angesichts der wachsenden Haftungsrisiken, der Gefahr einer kritischen bis hin zur rufschädigenden Presse als auch der Strafverfolgung gewinnt das Thema „Compliance“ immer mehr an Bedeutung.
Zahlreiche gesetzliche Vorschriften nehmen die Unternehmensverantwortlichen in die Pflicht, zur Einhaltung von Gesetzen und (internen und externen) Richtlinien, Compliance-Programme und Verhaltensrichtlinien einzuführen, Schulungsprogramme für Mitarbeiter sowie Hinweisgebersysteme (sog. Whistleblowing-Systeme) vorzuhalten. Leider belegen zahlreiche Studien, dass Compliance nicht nur als ein bürokratisches Hindernis, ein die Geschäftsabläufe verkomplizierendes und Kosten verursachendes Übel gesehen wird, sondern häufig nur als Alibifunktion eingerichtet „auf dem Papier“ stattfindet.
Um diesem nicht zeitgemäßen Trend entgegen zu wirken und Verstöße gegen geltende Compliance-Vorschriften, die gravierende Folgen wie z. B. hohe Straf-, Bußgeld- und Schadenersatzzahlungen sowie Haftstrafen nach sich ziehen können, zu verhindern, habe ich den Fokus meiner Tätigkeit auf die Beratung im Bereich „Compliance“ mit den folgenden Beratungsschwerpunkten gelegt:

  • Aufbau und Einführung von Compliance-Programmen
  • Risikoanalyse zur Erstellung von Anforderungsprofilen für Compliance-Programme
  • Überprüfung bestehender Compliance-Programme
  • Erstellung von Schulungsunterlagen, Auswahl entsprechender Online- bzw. webbasierter Schulungsprogramme, Durchführung von Mitarbeiterschulungen / Präsenz-Trainings
  • Erstellung von Compliance-Richtlinien und internen Regelwerken bzw. Überprüfung und ggf. Anpassung bereits bestehender interner Regelwerke / Verhaltensvorschriften an die jeweils geltenden Rechtsvorschriften zur Sicherstellung eines rechts- und ordnungsgemäßen Verhaltens von Mitarbeitern von Unternehmen
  • Einrichtung sog. Hinweisgebersysteme (z. B. Whistleblower-Hotline)
  • Vertragsmanagement
  • Arbeitsrechtliche Compliance
  • Corporate Governance etc.

II. Geldwäscheprävention

Aufgrund meiner beruflichen Erfahrungen und langjährigen Tätigkeit als Senior Compliance Officer im Bereich Compliance einer Hamburger Privatbank habe ich einen weiteren Schwerpunkt meiner Tätigkeit gelegt, insbesondere auf die:

  • Betreuung und Beratung von Unternehmen bei der Bekämpfung und Prävention von Geldwäsche, sonstigen strafbaren Handlungen, Korruption und Terrorismusfinanzierung
  • Umsetzung regulatorischer nationaler Regelungen und europäischer Richtlinien / Verordnungen hinsichtlich der Bekämpfung und Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer Handlungen
  • Beratung bei Geldwäscheverdachts- und Betrugsfällen durch Dritte zulasten eines Unternehmens
  • Beratung bei der Erstattung von Geldwäscheverdachtsanzeigen und Strafanzeigen an die staatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Unterstützung bei der Abfassung von Geldwäscheverdachtsanzeigen und Strafanzeigen
  • Übernahme der Korrespondenz mit Strafverfolgungsbehörden
  • Beratung bei der Implementierung interner Kontrollsysteme
  • Analyse und Management von Risiken hinsichtlich Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer Handlungen
  • Beratung bei der Implementierung von Maßnahmen zur Einhaltung von geltenden Finanzsanktionen / Embargos.

III. Rechtsberatung

Darüber hinaus berate ich Sie gern in Fragen aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Datenschutzrecht. Im Zivilrecht liegen meine Schwerpunkte in der Beratung und Vertretung im:
- Vertragsrecht
- Arbeitsrecht mit den Beratungsschwerpunkten in den Bereichen:

  • Begründung von Arbeits- und Dienstverhältnissen, i. E. Entwurf, Verhandlung und Formulierung von Arbeits- und Dienstverträgen
  • Beendigung von Arbeits- und Dienstverhältnissen, i. E. Risikoabschätzung und strategische Beratung, Durchführung (Kündigung/Aufhebungsvertrag) und prozessuale Durchsetzung
  • Verhandlungen mit dem Betriebsrat
  • Verhandlungen in der Einigungsstelle
  • arbeitsgerichtliche Vertretung
  • individualrechtliche Umsetzung

IV. Beratung von Hinweisgebern (sog. Whistleblowern)

Der Schutz derjenigen Personen, die einen Compliance-Verstoß, einen Gesetzesbruch oder eine Straftat (intern) im Unternehmen melden, ist mir ein besonderes Anliegen.

Oftmals werden diese Mitarbeiter in den eigenen Unternehmen wie Denunzianten behandelt und schnell als sog. Whistleblower bezeichnet, müssen arbeitsrechtliche Disziplinarmaßnahmen in Form von Umsetzungen in andere Büroräume (sog. „Sterbezimmer“) unter Entzug der bisherigen Aufgaben, Abmahnungen bis hin zur (fristlosen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses fürchten.
Seitens des Gesetzgebers können diese Personen auf nur wenig bis gar keinen Schutz hoffen, denn wie die jüngste Vergleichsstudie zwischen den G20-Staaten erneut belegt, ist Deutschland im Bereich des Whistleblowerschutzes bisher leider weitestgehend untätig geblieben.
Wie Sie sich als Mitarbeiter trotzdem schützen können, wenn Sie Missstände oder Straftaten im Unternehmen melden oder gar die Strafverfolgungsbehörden – aufgrund und in Einhaltung einer gesetzlichen Melde-/Anzeigepflicht, z. B. nach dem Geldwäschegesetz – über Straftaten informieren und wenn Sie dennoch nicht auf schnellstem Wege zu einem 'ehemaligen' Mitarbeiter werden wollen – so wie es meiner Mandantin erging (siehe Falldarstellung unter dem Reiter 'Rechtsprechung'), stehe ich Ihnen für ein vertrauliches Gespräch gern zur Verfügung.

Rechtsprechung

Beispiel eines Urteils zum Thema 'Compliance'

Bereits am 17. Juli 2009 hat der Bundesgerichtshof (Az.: 5 StR 394/08) ein bahnbrechendes Urteil zur Stellung und Funktion eines Compliance Officers gesprochen. In seinem Urteil hat der BGH erstmals einen Compliance-Verantwortlichen, der zudem Leiter der Rechtsabteilung der Berliner Stadtreinigung (BSR) und dem bis Ende 2002 auch die Innenrevision unterstellt war, wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen verurteilt. In seinem Urteil hat der BGH eine Definition der Compliance-Funktion gegeben, wonach das „Aufgabengebiet [ist] die Verhinderung von Rechtsverstößen, insbesondere auch von Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und diesem erhebliche Nachteile durch Haftungsrisiken oder Ansehensverlust bringen können.“ ist.

Seit diesem Urteil des BGH sind nunmehr fast 6 Jahre vergangen, insofern müsste man eigentlich meinen, das Urteil hätte wachgerüttelt und zu einem Umdenken vor allem in den Köpfen der Unternehmensverantwortlichen, erst recht aber in der Praxis der deutschen Gerichte geführt. Dies ist jedoch weit gefehlt, wie meine Mandantin (Klägerin / Berufungsklägerin) und ihre ehemalige Kollegin – beide (ehemalige) langjährige Mitarbeiterinnen einer Hamburger Bank und Senior Compliance Officer – im folgenden Fall selbst erleben mussten. Der im hinterlegten Urteil aufgeführte Sachverhalt wurde zwar verkürzt und stark zum Nachteil meiner Mandantin dargestellt, enthält dennoch die wichtigsten Informationen zu den Geschehnissen und zum Umgang der hier involvierten Organe der Rechtspflege mit diesem Fall.

Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. Juli 2014; Az.: 8 Ca 158/13 < bitte hier clicken.
Die Urteilsschrift wird als PDF in einem neuen Fenster geöffnet und kann auch herunter geladen werden (4,7 MB)



Kommentierung des Urteils:

Zum besseren Verständnis des vorgenannten Gerichtsurteils ist Folgendes anzuführen: Meine Mandantin hat als Senior Compliance Officer gemeinsam mit ihrer ehemaligen Kollegin eine interne Meldung an die Geschäftsleiter ihrer ehemaligen Arbeitgeberin u. a. über Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, vorgenommen. Aufgrund dieser internen Meldung wurde meine Mandantin und ihre ehemalige Kollegin mit einer sog. Verdachtskündigung fristlos gekündigt. Meine Mandantin und ihre ehemalige Kollegin waren gemeinsam von einem Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, vor dem Arbeitsgericht Hamburg vertreten. Am 13. und 18. November 2013 haben zwei Kammern des Arbeitsgerichts Hamburg unabhängig voneinander (und ohne etwas von dem jeweiligen Parallelverfahren zu wissen – Hinweis: der Rechtsanwalt hatte nämlich das bis dato gemeinsam geführte Mandat durch zeitversetzte Einreichung der beiden Kündigungsschutzklagen aus vorgeblich „prozesstaktischen Gründen“ getrennt, „um bei zwei unterschiedlichen Richtern zu landen.“) einen im Wesentlichen kongruenten Vergleich mit den auf Seite 6 des hiesigen Urteils aufgeführten Unterlassungserklärungen zu Ziffer 4 beschlossen.

Jedem drängt sich im Hinblick auf diese Unterlassungserklärungen (insbesondere die Regelung unter Ziffer 4b.) ein massives Störgefühl auf, insbesondere deshalb, weil aus dieser Regelung selbst und aus der Entstehungsgeschichte dieser Regelung (Hinweis: Bis zum 04.11.2013 war der vorgenannte Stichtag noch nicht im Vergleichsentwurf enthalten, sondern eine Regelung, wonach die Klägerin erklärt haben soll, bisher keine Meldungen abgegeben zu haben und auch zukünftig, derartige Meldungen bzw. Anzeigen nicht zu erstatten bzw. abzugeben.) eindeutig hervorgeht, was mit dieser Regelung von der ehemaligen Arbeitgeberin tatsächlich bezweckt wurde. Zudem stellt sich zwangsläufig die Frage, wie es dazu kommen konnte, dass ein deutsches Gericht einen den Arbeitsrechtsstreit beendenden Vergleich mit solchen Unterlassungserklärungen, die erhebliche Sanktionen beim Zuwiderhandeln nach § 890 ZPO nach sich ziehen (Ordnungsgeld i. H. v. 250.000 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten), feststellen konnte.

Nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung ist jedes Gericht verpflichtet, den von den Parteien (hier vertreten durch ihre Rechtsanwälte) schriftlich vorgelegten Vergleichsvorschlag auf mögliche Verstöße gegen Strafgesetze, Gesetzes- und Sittenwidrigkeit sowie auf dessen Ausgewogenheit hin zu überprüfen. Schon zu weit gefasste Verschwiegenheitserklärungen in Aufhebungsverträgen sind unzulässig, da sie den Arbeitnehmer übermäßig binden / belasten. Nach Auswertung des hiesigen Gerichtsurteils wird man wohl zu dem Ergebnis gelangen, dass in den beiden Fällen eine solche Überprüfung des schriftlichen Vergleichsvorschlags seitens des Arbeitsgerichts nicht vorgenommen worden sein konnte. Hinter vorgehaltener Hand hört man von Arbeitsrechtlern (auch aus anderen Bundesländern), dass seitens der Arbeitsgerichte eine Überprüfung der von Rechtsanwälten für ihre Mandanten eingereichten schriftlichen Vergleichsvorschläge nicht stattfindet. Durch eine solche Gerichtspraxis würde in hohem Maße der in Deutschland eigentlich geltende Kündigungsschutz umgangen.

In dem hiesigen Fall ist sogar davon auszugehen, dass – da das Arbeitsgericht vor Feststellung des Vergleiches am 18.11.2013 die in Ziffer 4b. aufgeführten Unterlagen, i. E. den Risikobericht vom 23. Juli 2013 und die Ergänzung hierzu vom 01. August 2013 nicht angefordert hat (Hinweis: In der arbeitsgerichtlichen Akte meiner Mandantin befand sich zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses im Wesentlichen nur die formale, 3-seitige Kündigungsschutzlage) – das Arbeitsgericht nicht geprüft hat, ob ein Unterlassungsanspruch überhaupt besteht. Nicht nur eine solche Prüfung konnte mangels Unterlagen tatsächlich gar nicht vorgenommen worden sein, sondern auch nicht die Auseinandersetzung des Gerichts mit der Frage, ob von den Unterlassungsverpflichtungen Äußerungen über Tatsachen erfasst werden, die der Weltöffentlichkeit bekannt sind, wie z. B. über das Geldwäsche-Providersystem der „sog. Vanagels Connection“ oder die diesem Netzwerk zugerechneten diversen Verbrechen (der Fall “Hermitage Capital Management / Sergei Magnitski” oder der “MV Faina Vessel Case” etc.).

Eine 17-seitige und fundiert begründete Beschwerde über die Missstände, Rechts- und Pflichtverstöße sowie grobe Gesetzesverstöße durch das Arbeitsgericht Hamburg in diesem Fall wurde nach vorgeblicher Prüfung der nunmehr 4-bändigen Gerichtsakte im Prinzip innerhalb nur weniger Stunden, also postwendend, von der Präsidentin des Arbeitsgerichts Hamburg zurückgewiesen, mit der pauschalen Begründung wie folgt: „...beim Arbeitsgericht Hamburg würden evident gesetzeswidrige Vergleiche ohne Prüfung“ nicht „„durchgewunken““ werden „...und es würden inoffizielle Absprachen, welcher Art auch immer, zwischen Prozessbevollmächtigten und Kammervorsitzenden“ nicht „getroffen“.

Doch damit nicht genug – der oftmals schwächere Arbeitnehmer muss sich auch noch gefallen lassen, wenn – wie hier – in einem Kündigungsschutzverfahren das Gericht die den kündigenden Arbeitgeber treffende Beweislast, insbesondere bei einer sog. Verdachtskündigung, auf den gekündigten Arbeitnehmer entgegen gesetzlicher Vorgaben abwälzt, die Beweisangebote des Arbeitnehmers außer Acht lässt und am Ende ein Urteil fällt, das auf bloßen, (teilweise) streitigen und unbewiesenen Behauptungen des Arbeitgebers beruht, ohne auch nur ansatzweise den Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen überprüft zu haben. Mehr als fraglich erscheint es dann, wenn ein Gericht in seiner Entscheidung – wie hier auf Seite 13 des Urteils – Feststellungen trifft, wie z. B. „Die Überlegungen der Klägerin, durch die Ziffer 4 des Prozessvergleiches sei sie ihr Leben lang einer Strafverfolgung ausgesetzt, liegen fern. Dies insbesondere deshalb, da mittlerweile weitere Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden stattgefunden haben, die ebenfalls nicht zu einer Anklageerhebung geführt haben.“, die nicht auf einem Parteienvortrag basieren und auch sonst ihren Ursprung nicht erkennen lassen.

Insofern sollte ein Arbeitnehmer, der, weil er – wie vorliegend (siehe Seite 7 unten und Seite 8 oben des hiesigen Urteils) – u. a. durch eine widerrechtliche Drohung des Arbeitgebers [Hinweis: Hier ist erklärend hinzuzufügen, dass es sich bei den Kosten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft um solche i. H. v. 500.000 Euro gehandelt haben soll und es sich bei der Klägerin um eine Angestellte handelt, die nach Tarif bezahlt wurde.] zum Abschluss des Vergleiches unter Druck gesetzt wird, besser nicht auf einen Schutz seitens des Gerichts vertrauen und auch nicht blind dem eigenen Rechtsanwalt. Der ehemalige Rechtsanwalt in diesem Fall hat seinen beiden Mandantinnen nämlich auch noch verschwiegen, dass es sich bei den Verpflichtungen zu Ziffer 4b. und c. um Unterlassungsverpflichtungen handelt und ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen für seine Mandantinnen Gefängnis bedeuten würde, wenn sie ein Ordnungsgeld i. H. v. jeweils 250.000 Euro pro Verstoß nicht zahlen könnten, wovon auszugehen ist / war.

Besonders prekär wird die Lage eines fristlos gekündigten Arbeitnehmers aber dann, wenn – wie hier – ein Richter beim Arbeitsgericht den Gütetermin im Kündigungsschutzverfahren 2 Monate nach Einreichung der Kündigungsschutzklage anberaumt. Eine derart späte Terminierung stellt nicht nur einen Verstoß gegen geltende Gesetze dar, sondern in Anbetracht der Nachteile (kein Zeugnis; Makel, eine Straftat begangen zu haben; Sperrzeiten beim Bezug des Arbeitslosengeldes I von 3 Monaten) auch noch eine Verstärkung der bei diesem Arbeitnehmer ohnehin bestehenden Notlage, so dass diesem nichts anderes übrig bleibt, als noch vor dem Gütetermin einen Vergleich abzuschließen. Schon beinahe zynisch wird es jedoch dann, wenn auch noch derselbe Richter lapidar auf Hartz IV verweist (siehe Seite 12 des Urteils).

Ein ermittelnder Staatsanwalt hat in der Zwischenzeit die im arbeitsgerichtlichen Vergleich enthaltene Verpflichtung [Ziffer 4b.] als eine solche mit „rechtsfeindlichem Charakter“ eingeschätzt.

Dies scheint aber weder die Beklagte (ehemalige Arbeitgeberin) noch das Landesarbeitsgericht Hamburg beeindruckt zu haben; die Berufung gegen das vorgenannte Urteil wurde vom Landesarbeitsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils neu gefasst wurde. In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende Richter die Berufungsklägerin darauf hin, dass nur sie Vorteile aus dem Vergleich gezogen hätte, insbesondere hätte sie mit dem Abschluss des Vergleiches aufgrund der darin enthaltenen Generalklausel den angedrohten Schadensersatz i. H. v. 500.000 Euro nicht mehr befürchten müssen, denn hierdurch wären etwaige Schadensersatzforderungen „vom Tisch“.



Das schriftliche Urteil des Landesarbeitsgerichts steht noch aus.
Ich werde Sie jedenfalls über den weiteren Fortgang des Verfahrens hier auf dem Laufenden halten.



Kontakt & Anfahrt



RECHT & COMPLIANCE
Aleksandra Helena Sobisz
Rechtsanwältin


Heckscherstraße 5a
20253 Hamburg

Tel.: +49 (0) 40 18 04 10 84
Fax: +49 (0) 40 57 01 94 80

ahsobisz@recht-compliance.de
www.recht-compliance.de



Impressum

Pflichtangaben nach § 5 Telemediengesetz



RECHT & COMPLIANCE
Aleksandra Helena Sobisz
Rechtsanwältin


Heckscherstraße 5a
20253 Hamburg

Tel.: +49 (0) 40 18 04 10 84
Fax: +49 (0) 40 57 01 94 80

ahsobisz@recht-compliance.de
www.recht-compliance.de

Zulassung, Berufsrecht und Berufshaftpflichtversicherung
Ich bin in der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsanwältin zugelassen und gehöre der Rechtsanwaltskammer Hamburg, Valentinskamp 88, 20355 Hamburg an.

Der Berufsstand der Rechtsanwälte unterliegt im Wesentlichen den nachfolgenden berufsrechtlichen Regelungen:

Die Berufshaftpflichtversicherung besteht bei der AfB GmbH, Kaistraße 13, 40221 Düsseldorf.

Haftungsausschluss
Die Angaben auf dieser Website erfolgen nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellen keine rechtliche Beratung durch mich dar. Ich habe die Angaben sorgfältig geprüft, übernehme jedoch keinerlei Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der angebotenen Informationen.

Sofern auf dieser Seite auf Inhalte externer Websites über Hyperlinks verwiesen wird, habe ich auf diese fremden Inhalte keinen Einfluss, so dass ich hierfür keinerlei Haftung übernehme. Deshalb distanziere ich mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten jeglicher verlinkten Seiten auf dieser gesamten Website inkl. aller Unterseiten. Diese Erklärung gilt für alle auf dieser Homepage ausgebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Links oder Banner führen.

Jede Übernahme und jede Verwertung von Inhalten auf dieser Website bedarf meiner vorherigen schriftlichen Zustimmung.

Datenschutz
Ihre E-Mails und die online versendbaren Formulare werden ohne zusätzliche Verschlüsselungstechniken weitergeleitet. Alle gesendeten Informationen können daher unter Umständen während der Übermittlung von Dritten eingesehen werden.

Aktualisierung und Haftung
Ich bin bemüht, für die Richtigkeit und Aktualität aller auf dieser Website enthaltenen Informationen und Daten zu sorgen. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen und Daten ist jedoch ausgeschlossen. In keinem Fall wird für Schäden, die sich aus der Verwendung der abgerufenen Informationen ergeben, eine Haftung übernommen.

Ich behalte mir vor, ohne Ankündigung, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen oder Daten vorzunehmen.

Webdesign und -programmierung: www.lpdesign.de

Photo auf Profilseite: www.businessfoto-hamburg.de